Was ist betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)?

Was ist betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)?

Unter BGM wird die systematische und nachhaltige Gestaltung von gesundheitsförderlichen Strukturen und Prozessen sowie der gesundheitsförderlichen Befähigung von Beschäftigen verstanden. Ein ganzheitliches BGM vereinigt die Handlungsfelder Arbeitsschutz, Betriebliches Eingliederungsmanagement (nachfolgend kurz: BEM) und Betriebliche Gesundheitsförderung (nachfolgend kurz: BGF).

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Die gesetzliche Verankerung der einzelnen Säulen des BGM ist unterschiedlich. Es gibt Pflicht- und freiwillige Anteile für Arbeitgeber und Beschäftigte. So ist der betriebliche Arbeitsschutz nach dem ArbSchG für beide Seiten eine verpflichtende Aufgabe.

Das BEM hingegen ist für die Unternehmen nach § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (nachfolgend kurz: SGB IX) verpflichtend, für die Arbeitnehmer jedoch freiwillig.

Die BGF beinhaltet solche Maßnahmen, die weder für Arbeitgeber noch für die Mitarbeiter verpflichtend sind. Allerdings besteht nach § 20b SGB V für Krankenkassen eine gesetzliche Verpflichtung, wonach diese mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen fördern sollen.

Im Rahmen des BGM wird die Verhältnis- von der Verhaltensprävention unterschieden.

Verhältnisprävention:

  • Sie setzt an den Arbeitsbedingungen an.
  • Es geht dabei um Gesundheitsvorbeugung im Hinblick auf die Arbeitsplatzgestaltung, der Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel und die sonstige Arbeitsumwelt.
  • Das Ziel ist die vorbeugende gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsumwelt.
  • Gefährdungsfaktoren sollen reduziert und Belastungen begrenzt werden. Aus diesem Grund zielen auch die Maßnahmen der Verhältnisprävention auf die Gestaltung gesundheitsförderlicher Arbeitsstrukturen ab.

Verhaltensprävention:

  • Sie setzt am einzelnen Mitarbeiter an.
  • Sie betrifft die Prävention im Hinblick auf das Verhalten des Einzelnen bei und im Zusammenhang mit der Arbeit.
  • Das Ziel der Verhaltensprävention ist daher Vermeidung und Minimierung bestimmter gesundheitsriskanter Verhaltensweisen und psychischer Belastungen des einzelnen Menschen.
  • Aus diesem Grund zielen auch die Maßnahmen der Verhaltensprävention auf die Förderung gesundheitsgerechter Verhaltensweisen und Verbesserung des individuellen Gesundheitsmanagements ab.

Im Arbeitsschutz gilt der Grundsatz: Verhältnisprävention geht vor Verhaltensprävention! Oder mit anderen Worten: Verhaltensinterventionen sind ohne Verhältnisinterventionen wenig sinnvoll.

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Was ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)? Teil 1

Was ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)? Teil 1

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter anbieten, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind.

Beim BEM handelt es sich nicht um ein einmaliges Gespräch, sondern um ein ergebnisoffenes Verfahren.

Dessen Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung eines BEM ist seit Mai 2004 im Sozialgesetzbuch IX (kurz: SGB IX) geregelt. Dennoch ist dieses Verfahren vor allem in vielen kleinen Unternehmen noch Neuland, obwohl die Durchführung in § 167 Abs. 2 SGB IX für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zwingend vorgeschrieben ist.

 

1. Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig (mehr als 30 Krankheitstage bei einer Fünf-Tage-Woche), dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem betroffenen Mitarbeiter die Durchführung eines BEM anzubieten. Maßgeblich ist damit nicht das jeweilige Kalenderjahr, sondern der Zeitraum der letzten 12 Monate. Da sich dieser Referenzzeitraum tagtäglich verschiebt, ist es gerade für Kleinbetriebe ohne EDV-gestütztes Personalinformationssystem schwierig, die relevanten Arbeitsunfähigkeitszeiten korrekt zu erfassen.

Es zählen sämtliche Arbeitsunfähigkeitstage, auch wenn die Mitarbeiter eventuell erst nach Ablauf des dritten Kalendertages eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Außerdem ist es unerheblich, ob jeweils dieselbe Erkrankung oder verschiedene Krankheitsursachen vorliegen; denn die Berücksichtigung der Gründe für die krankheitsbedingten Fehlzeiten erfolgt erst im weiteren Verlauf des BEM. Ob die Arbeitsunfähigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängt, spielt keine Rolle, d. h., auch nach einer Sportverletzung, die sich der Beschäftigte in seiner Freizeit zugezogen hat, greift die BEM-Verpflichtung gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX.

Nach Überschreiten des Sechs-Wochen-Zeitraums muss der Unternehmer tätig werden; § 167 Abs. 2 SGB IX knüpft nicht an die gesunde Rückkehr der betroffenen Person an, da BEM kein Krankenrückkehrgespräch (s. u.) ist.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind seit Einführung des BEM keine Phasen der Passivität, sondern dienen der Suche nach Möglichkeiten zur Beseitigung der gesundheitlichen Störungen im Arbeitsverhältnis. Zeiten von längerer oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit sollen nicht mehr ungenutzt verstreichen, sondern aktiv für eine Beseitigung der Ursachen der Arbeitsunfähigkeit, zur Anpassung der Beschäftigung an veränderte Leistungsfähigkeit und damit zur Sicherung der Beschäftigung (Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung) genutzt werden.

Bereits beim Auftreten erster Anhaltspunkte, die auf gesundheitliche Probleme im Arbeitsverhältnis schließen lassen, soll mit allen betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen eine Bestandsaufnahme gemacht, nach Möglichkeiten der Überwindung der gesundheitlichen Probleme gesucht und für eine Umsetzung gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Hilfen außerbetrieblicher Stellen gesorgt werden.

Der Beitrag wird zeitnah mit Teil 2 fortgesetzt.

 

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Podcast Arbeitsrecht – Arbeitsfähigkeitscoaching® im BEM

Podcast Arbeitsrecht – Arbeitsfähigkeitscoaching® im BEM

Am 03.08.2022 haben wir den Podcast Arbeitsrecht gestartet.

Wir, das sind:

Thorsten Blaufelder Podcast Arbeitsrecht

Thorsten Blaufelder ist Rechtanwalt (seit 2002) und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2007) und berät Arbeitgeber, Betriebs-/Personalräte sowie Schwerbehindertenvertretungen.

Darüber hinaus vermittelt er als Wirtschaftsmediator und Business Coach bei innerbetrieblichen Konflikten im Arbeitsalltag. Als Referent liegen seine Schwerpunkte bei den Themen Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), betrieblicher Arbeitsschutz und Konfliktmanagement.

Seit Juni 2021 ist er außerdem als zertifizierter Arbeitsfähigkeitscoach® tätig.

 

Jürgen Sauerborn ist Rechtsanwalt (seit 1999) sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2004) und Medizinrecht (seit 2006).

Als Inhaber der „Kanzlei für Arbeit, Gesundheit & Soziales“ berät und vertritt er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Schwerbehindertenrechts und des sonstigen Medizinischen Sozialrechts bundesweit.

 

Wir wollen unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder haben sich in vorherigen Folgen bereits mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) befasst. Herzstück des BEM-Prozesses ist die Analyse der Arbeitsfähigkeit der erkrankten Person. Ein bekanntes Modell zur Arbeitsfähigkeit stammt von dem finnischen Wissenschaftler Prof. Dr. Juhani Illmarinen. In dem Haus der Arbeitsfähigkeit bildet er die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Arbeitsfähigkeit eines Menschen ab. Arbeitsfähigkeitscoach® Thorsten Blaufelder erläutert seinem Co-Host Jürgen Sauerborn in dieser Folge die einzelnen Stocke dieses Hauses (Gesundheit, Qualifizierung & Kompetenz, Werte & Einstellungen, Arbeitsbedingungen & Führung) und wie das Arbeitsfähigkeitscoaching® im BEM-Verfahren dazu beitragen kann, eine umfassende und ganzheitliche Betrachtung des Falls zu ermöglichen. Denn so steigt die Wahrscheinlichkeit, während des BEM die adäquaten Maßnahmen zu treffen, um eine erfolgreiche Wiedereingliederung zu erreichen.

 

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