Das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX

13. Nov. 2025 | Arbeitsschutz, BEM

Was ist das Präventionsverfahren und wann muss es eingeleitet werden?

Das Präventionsverfahren verfolgt das klare Ziel, personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig zu erkennen und gemeinsam tragfähige Perspektiven für den Erhalt des Arbeitsplatzes zu schaffen.

Es setzt proaktiv an: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, aktiv zu werden, sobald er Anzeichen erkennt, die das Arbeitsverhältnis gefährden könnten – also bereits bei ersten Auffälligkeiten und nicht erst bei Kündigungsabsicht.

Das Verfahren ist somit relevant für alle Kündigungsarten (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt), nicht nur bei Krankheit.

Im Gegensatz zum BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX), das reaktiv erst nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit von über sechs Wochen (mehr als 42 Tage) eingeleitet wird, greift das Präventionsverfahren deutlich früher.

In diesem Video erfahren Sie alles, was Sie über das Präventionsverfahre nach § 167 Abs. 1 SGB IX wissen müssen.

 

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In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder ist spezialisiert auf Arbeitsrecht in Baden-Württemberg mit Kanzlei in Dornhan. Er engagiert sich mit der Initiative „Gesunde Arbeitskultur Jetzt“ für bessere Arbeitsbedingungen und berät Arbeitnehmer sowie Unternehmen in der Region.

Kontakt: Kanzlei Blaufelder | Dornhan, Baden-Württemberg | thorsten-blaufelder.de | gesunde-arbeitskultur.jetzt