Was ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) – Teil 6?

12. Jun 2023 | BEM

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter anbieten, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind.

Beim BEM handelt es sich nicht um ein einmaliges Gespräch, sondern um ein ergebnisoffenes Verfahren.

Dessen Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung eines BEM ist seit Mai 2004 im Sozialgesetzbuch IX (kurz: SGB IX) geregelt. Dennoch ist dieses Verfahren vor allem in vielen kleinen Unternehmen noch Neuland, obwohl die Durchführung in § 167 Abs. 2 SGB IX für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zwingend vorgeschrieben ist.

Hier geht es zum 1. Teil, 2. Teil3. Teil,  4. Teil und 5. Teil der Artikel-Serie.

8. Maßnahmenplanung/-vereinbarung

Ziel der BEM-Gespräche ist es, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – eventuell durch die Einschaltung externer Stellen – konkrete Maßnahmen der betrieblichen Wiedereingliederung zu treffen, z. B.

Betriebsinterne Maßnahmen § Änderung der Gestaltung des Arbeitsplatzes § Modifizierung der Aufgaben am Arbeitsplatz

§ Schulung und Weiterbildung, z. B. zur gesundheitsschonenden Ausführung der Aufgaben

§ Arbeitsversuch an einem anderen Arbeitsplatz

§ Umsetzung an einem anderen Arbeitsplatz

§ Vorübergehende Teilzeitarbeit

Betriebliche Unterstützungsmaßnahmen § Therapievermittlung

§ Unterstützung bei der Reha-Einleitung

§ Beurlaubung ohne Bezüge zum Zwecke einer Weiterbildungsmaßnahme

Unterstützungsmaßnahmen durch Sozialversicherungs- oder Rehabilitationsträger § stufenweise Wiedereingliederung

§ Zuschüsse für Arbeitshilfen

Außerbetriebliche Maßnahmen durch den Rehabilitationsträger § Medizinische Leistungen zur Reha

§ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B.  berufliche Qualifizierung

Unterstützende Maßnahmen durch das Integrationsamt § Minderleistungszuschuss

§ Zuschuss zur arbeitsplatztechnischen Ausstattung

 

Alle am BEM-Verfahren Beteiligten haben für eine faire und konstruktive Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen zu sorgen. Sie stellen nach einer gewissen Zeitspanne eine erfolgreiche oder nicht-erfolgreiche Umsetzung der Maßnahmen fest und prüfen im Falle des Scheiterns weitere Optionen. Vom Arbeitgeber wird erwartet, dass er alle ihm zumutbaren und vernünftigerweise in Betracht kommenden Möglichkeiten und Hilfen nutzt, um das BEM zu einem positiven Abschluss zu bringen. Bei einem Kleinbetrieb sind die Zumutbarkeitsgrenzen zwar niedriger anzusetzen als bei einem Großkonzern. Allerdings darf der Inhaber eines Kleinbetriebs nicht vorschnell das Scheitern eines BEM-Verfahren feststellen, sonst drohen ihm negative Konsequenzen (s. u.).

 

9. Vorteile des BEM für den Arbeitgeber

Auf den ersten Blick sehen viele Arbeitgeber in der Verpflichtung zur Durchführung eines BEM nur mehr Bürokratie, mehr personellen Aufwand, d. h., mehr Kosten auf sich zukommen. Die Vorteile erfolgreicher Eingliederungsbemühungen bestehen jedoch

  • in einer Verringerung künftiger Fehlzeiten bei der oder dem einzelnen betroffenen Beschäftigten (geringere Lohnfortzahlungskosten, weniger Kosten für Vertretungskräfte, etc.),
  • in der Verringerung möglicher Fehlzeiten anderer Beschäftigter, indem Erkenntnisse bezüglich krankmachender Faktoren im Betrieb, die in einem Einzelfall gewonnen worden sind, zur Verbesserung der fraglichen Arbeitsbedingungen genutzt werden,
  • in einem Instrument, um in Zeiten alternder Belegschaften erfahrene Arbeitnehmer durch frühzeitiges Erkennen von Rehabilitationsbedarfen sowie durch frühzeitige Einleitung von Reha-Maßnahmen gesundheitlich zu stabilisieren, damit sie dem Betrieb länger zur Verfügung stehen sowie
  • in einer Verbesserung des Betriebsklimas und des Images des Arbeitsgebers.

 

Der Beitrag wird bald fortgesetzt mit dem letzten Teil.

 

Podcast Arbeitsrecht

In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen ArbeitsrechtMediationBetriebliches EingliederungsmangementCoaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Beratung im kollektiven Arbeitsrecht notwendig?

Falls Sie eine arbeitsrechtliche Beratung im kollektiven Arbeitsrecht benötigen, rufen Sie mich umgehend an.

Mein XING-Profil finden Sie hier. Auf LinkedIn ist mein Profi dort zu finden.

 

Wenn´s nicht ums Recht, sondern ums Bier geht…

Craftbier Tasting Bierbotschafter Blaufelder Dornhan