Neuer Schritt im Mutterschutz: Die Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG

Neuer Schritt im Mutterschutz: Die Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG

Am 08.08.2023 veröffentlichte der Ausschuss für Mutterschutz seine erste Regel (MuSchR-Nr. 10.1.01) und präzisierte damit eines der wichtigsten arbeits- und mutterschutzrechtlichen Instrumente: die Vorgaben zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Wesentliche Punkte der neuen Regel

Mit dieser Regel erhielten Arbeitgeber, die für den Mutterschutz verantwortlich sind, klare Orientierungshilfen zu den Verfahrensabläufen und Maßnahmen für einen effektiven Mutterschutz in Betrieben und Dienststellen. Damit werden Schwangere und stillende Frauen über ihre Rechte informiert und erfahren, welche Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz sie beanspruchen können und welche Aspekte sie mit dem Arbeitgeber besprechen sollten.

Entstehung und Umsetzung

Von Anfang 2021 bis zum Frühjahr 2022 hat eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Prof. Dr. Ralf Pieper vom Fachgebiet Sicherheits- und Qualitätsrecht der Bergischen Universität Wuppertal, diese Regel für den Unterausschuss I “Grundsätzliches des Ausschusses für Mutterschutz” (AfMu) entwickelt. Nach Fertigstellung ging die Regel in die entsprechenden Beschluss- und Ressortabstimmungen.

Vermutungswirkung und Verpflichtungen

Die im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Mutterschutzregeln haben den Status der Vermutungswirkung. Das bedeutet, Arbeitgeber können davon ausgehen, dass bei Einhaltung der Mutterschutzregeln die im MuSchG gestellten Anforderungen erfüllt sind. Es ist wichtig, dass Interessenvertretungen darauf achten, dass Arbeitgeber betroffene Frauen sorgfältig beraten und die Vorgaben der Regel sowie das MuSchG einhalten.

Zusätzlich wurde eine offizielle Meldung des Bundesfamilienministeriums auf www.bmfsfj.de veröffentlicht. Mehr Details zur neuen Mutterschutzregel finden sich auf der Homepage des Ausschusses: Mutterschutzregel – Gefährdungsbeurteilung.

Wichtige Impulse für eine gesunde Arbeitskultur

Die Konkretisierung der Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Mutterschutzes und trägt maßgeblich dazu bei, eine gesunde Arbeitskultur zu fördern. Schwangere und stillende Frauen erhalten durch diese Regel mehr Klarheit und Sicherheit im Berufsalltag, und Arbeitgeber erhalten klare Anweisungen, um eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zu gewährleisten.

Die Bedeutung einer gesunden Arbeitskultur und der Schutz der Mitarbeiterinnen im besonderen Lebensumstand der Schwangerschaft und Stillzeit dürfen nicht unterschätzt werden. Es liegt in der Verantwortung aller, die Umsetzung der neuen Regel zu unterstützen und eine gesunde und inklusive Arbeitswelt zu schaffen. In dieser Hinsicht spielt auch die Informationsvermittlung eine wichtige Rolle, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen von klaren, umsetzbaren Regelungen profitieren können.

In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.

 

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Welche Rolle hat der Arbeitsschutzausschuss?

Welche Rolle hat der Arbeitsschutzausschuss?

Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Gremium, das in Deutschland nach § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) eingerichtet werden muss, wenn in einem Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind. Der Ausschuss dient der Koordination und Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und soll dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen sicherer und gesünder zu gestalten.

Zusammensetzung

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • Der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Vertreter
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Der Betriebsarzt
  • Zwei Vertreter der Arbeitnehmer (meist Betriebs- oder Personalrat), falls vorhanden
  • Schwerbehindertenvertretung, falls vorhanden
  • Ggf. weitere Experten

Rolle und Aufgaben

Der Arbeitsschutzausschuss hat eine beratende Funktion und trifft sich in der Regel mindestens einmal vierteljährlich. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören:

  • Beratung über Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
  • Diskussion und Bewertung von Unfallberichten
  • Erörterung von Expertenberichten und -analysen
  • Entwicklung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
  • Überprüfung der Wirksamkeit von bereits umgesetzten Maßnahmen

Durch diese Aktivitäten soll der Arbeitsschutzausschuss dazu beitragen, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und Arbeitsunfälle sowie berufsbedingte Gesundheitsgefahren zu minimieren.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Arbeitsschutzausschuss keine Entscheidungsbefugnisse hat; er hat eine beratende Rolle. Die Umsetzung der Maßnahmen liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Bildnachweis: © sabine voigt – Fotolia.com

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Was ist das “Haus der Arbeitsfähigkeit”? – Stockwerk Arbeitsbedingungen und Führung – Teil 5

Was ist das “Haus der Arbeitsfähigkeit”? – Stockwerk Arbeitsbedingungen und Führung – Teil 5

Als zertifizierter Arbeitsfähigkeitscoach® unterstütze und begleite ich BEM-Berechtigte in ihrer aktiven Rolle bei der Wiederherstellung, dem Erhalt und der Förderung ihrer Arbeitsfähigkeit. Kernstück in diesem Prozess ist die gemeinsame Entwicklung von Maßnahmen mit dem BEM-Berechtigten und den betrieblichen Akteuren (Führungskräfte, Arbeitnehmervertreter, Betriebsarzt, etc.), um realistische Lösungen zu erzielen.

Das Arbeitsfähigkeitscoaching® ist ein echter partizipativer Ansatz, der insbesondere den BEM-Berechtigten gezielt in die Analyse- und Entscheidungsprozesse einbindet.

Im AFCoaching® greife ich auf das arbeitswissenschaftlich fundierte Arbeitsfähigkeitskonzept von Prof. Dr. Juhani Illmarinen aus dem Jahre 2004 mit dem „Haus der Arbeitsfähigkeit“ und auf bewährte Instrumente der arbeits- und organisationspsychologischen Forschung zur Beurteilung von Belastung und Ressourcen am Arbeitsplatz zurück. Somit ergibt sich ein ganzheitliches personenbezogenes Belastungs- und Beanspruchungsprofil, das für den weiteren BEM-Prozess von grundlegender Bedeutung ist.

Das Haus der Arbeitsfähigkeit

Im „Haus der Arbeitsfähigkeit“ mit seinen vier Stockwerken werden die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Arbeitsfähigkeit eines Menschen dargestellt: Gesundheit, Kompetenz, Werte sowie Arbeitsbedingungen und Führung. Zusätzlich werden Einflussfaktoren auf der Makroebene berücksichtigt, durch die individuelle Arbeitsfähigkeit beeinflusst werden kann (Familie, persönliches Umfeld, regionale Infrastruktur, Gesellschaft, Gesetzgebung, etc.).

Haus der Arbeitsfähigkeit - Arbeitsfähigkeitscoaching

Anhand des Modells „Haus der Arbeitsfähigkeit“ betrachte ich mit der BEM-berechtigen Person in einem geschützten Rahmen die Ausgangslage und die vorhandenen Limitierungen. Als AFCoach® gebe ich wertvolle Impulse für einen hilfreichen Umgang mit der aktuellen Situation, unterstütze und begleite Beschäftigte individuell bei der Auflösung von Einschränkungen. Die BEM-Berechtigten lernen dadurch ihre Handlungsspielräume zu erweitern und sie selbst zu beeinflussen.

Im Rahmen dieser Artikel-Serie werde ich in mehreren Beiträgen die einzelnen Stockwerte des Hauses der Arbeitsfähigkeit näher erläutern:

4. Stockwerk: Arbeitsbedingungen und Führung – Was kennzeichet dieses Stockwert?

Es geht darum, inwieweit die Arbeitsbedingungen und die Führung ihre Arbeitsfähigkeit/Bewältigung der Arbeit fördert oder verringert. Die betroffene Person wird z. B. gefragt:

  • Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Führungskraft und Ihren Kolleginnen und Kollegen?
  • Wie ist die Zusammenarbeit generell?
  • Wie sind die Umgebungsbedingungen im Unternehmen (Klima/Licht /Schadstoffe)?
  • Haben Sie die nötigen Ressourcen zur Aufgabenerfüllung (ergonomisch/technisch/Handlungsspielraum)?

Des Weiteren stellt sich die Frage, was kann die BEM-berechtigte Person selbst tun, um ihre Arbeitsfähigkeit in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Führung zu verbessern (Körperliche und psychische Gefährdungen wahrnehmen, gezielte Entlastung schaffen durch Einhaltung von Ruhepausen, Überlastungen dem Arbeitgeber anzeigen)?

Die BEM-berechtigte Person wird auch gefragt, was ihr Unternehmen/ihre Führungskraft tun kann, um die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Führung zu verbessern (körperliche und psychische Gefährdungsbeurteilung und entsprechende Unterweisungen durchführen, gesundheitsgerechte Arbeitsgestaltung, unterstützende Führungs- und Unternehmenskultur)?

Anhand der Antworten werden erste Maßnahmen bezüglich dieses Stockwerks gesucht und vereinbart.

Im nächsten und letzten Beitrag zum Haus der Arbeitsfähigkeit betrachte ich das Umfeld: Regionales, Familiäres, Persönliches, Soziales

 

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Was ist das “Haus der Arbeitsfähigkeit”? – Stockwerk Arbeitsbedingungen und Führung – Teil 5

Was ist das “Haus der Arbeitsfähigkeit”? – Stockwerk Werte – Teil 4

Als zertifizierter Arbeitsfähigkeitscoach® unterstütze und begleite ich BEM-Berechtigte in ihrer aktiven Rolle bei der Wiederherstellung, dem Erhalt und der Förderung ihrer Arbeitsfähigkeit. Kernstück in diesem Prozess ist die gemeinsame Entwicklung von Maßnahmen mit dem BEM-Berechtigten und den betrieblichen Akteuren (Führungskräfte, Arbeitnehmervertreter, Betriebsarzt, etc.), um realistische Lösungen zu erzielen.

Das Arbeitsfähigkeitscoaching® ist ein echter partizipativer Ansatz, der insbesondere den BEM-Berechtigten gezielt in die Analyse- und Entscheidungsprozesse einbindet.

Im AFCoaching® greife ich auf das arbeitswissenschaftlich fundierte Arbeitsfähigkeitskonzept von Prof. Dr. Juhani Illmarinen aus dem Jahre 2004 mit dem „Haus der Arbeitsfähigkeit“ und auf bewährte Instrumente der arbeits- und organisationspsychologischen Forschung zur Beurteilung von Belastung und Ressourcen am Arbeitsplatz zurück. Somit ergibt sich ein ganzheitliches personenbezogenes Belastungs- und Beanspruchungsprofil, das für den weiteren BEM-Prozess von grundlegender Bedeutung ist.

Das Haus der Arbeitsfähigkeit

Im „Haus der Arbeitsfähigkeit“ mit seinen vier Stockwerken werden die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Arbeitsfähigkeit eines Menschen dargestellt: Gesundheit, Kompetenz, Werte sowie Arbeitsbedingungen und Führung. Zusätzlich werden Einflussfaktoren auf der Makroebene berücksichtigt, durch die individuelle Arbeitsfähigkeit beeinflusst werden kann (Familie, persönliches Umfeld, regionale Infrastruktur, Gesellschaft, Gesetzgebung, etc.).

Haus der Arbeitsfähigkeit - Arbeitsfähigkeitscoaching

Anhand des Modells „Haus der Arbeitsfähigkeit“ betrachte ich mit der BEM-berechtigen Person in einem geschützten Rahmen die Ausgangslage und die vorhandenen Limitierungen. Als AFCoach® gebe ich wertvolle Impulse für einen hilfreichen Umgang mit der aktuellen Situation, unterstütze und begleite Beschäftigte individuell bei der Auflösung von Einschränkungen. Die BEM-Berechtigten lernen dadurch ihre Handlungsspielräume zu erweitern und sie selbst zu beeinflussen.

Im Rahmen dieser Artikel-Serie werde ich in mehreren Beiträgen die einzelnen Stockwerte des Hauses der Arbeitsfähigkeit näher erläutern:

3. Stockwerk: Werte – Was kennzeichet dieses Stockwert?

Es geht darum, inwieweit die Werte, Einstellungen und Motivation der BEM-berechtigten Person ihre Arbeitsfähigkeit/Bewältigung der Arbeit fördert oder verringert. Die betroffene Person wird z. B. gefragt:

  • Fühlen Sie sich gerecht behandelt und wertgeschätzt bei der Arbeit?
  • Sind Sie motiviert?
  • Gefällt Ihnen Ihre Aufgabe und macht Ihnen die Arbeit Spaß?

Des Weiteren stellt sich die Frage, was kann die BEM-berechtigte Person selbst tun, um ihre Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Werte, Einstellungen und Motivation zu verbessern (Selbstverantwortung übernehmen, Wissen einbringen, Kontakte zu Kolleginnen und Kollegen pflegen, Kommunikation mit dem Vorgesetzen)?

Die BEM-berechtigte Person wird auch gefragt, was ihr Unternehmen/ihre Führungskraft tun kann, um die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Werte, Einstellungen und Motivaton zu verbessern (gerechte Bezahlung, Arbeitsplatzsicherheit, wertschätzende Arbeitsbedingungen schaffen, Vorbild sein, Handlungsspielraum gewähren, Handlungssicherheit geben, Rückendeckung geben, Dialog mit den Beschäftigten)?

Anhand der Antworten werden erste Maßnahmen bezüglich dieses Stockwerks gesucht und vereinbart.

Im nächsten Beitrag betrachte ich das 4. Stockwerk: Arbeitsbedingungen und Führung.

 

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Muss der Arbeitgeber eine spezielle Bildschirmbrille bezahlen?

Muss der Arbeitgeber eine spezielle Bildschirmbrille bezahlen?

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.12.2022 (C-392/21) ist die Antwort: Ja.

Viele Beschäftigte verbringen viel Zeit vor dem Bildschirm und bekommen dadurch nicht nur Rückenschmerzen, sondern auch Probleme mit den Augen. Deshalb brauchen sie spezielle Brillen für den Bildschirm. Ein Mitarbeiter aus Rumänien wollte, dass sein Arbeitgeber die Kosten für solch eine Brille übernimmt. Der Arbeitgeber war dagegen, also ging der Fall vor Gericht. Das rumänische Gericht fragte den EuGH, ob solche Brillen als “spezielle Sehhilfen” laut der Bildschirmrichtlinie gelten und ob Arbeitgeber dafür zahlen müssen. Der EuGH urteilte, dass Arbeitgeber entweder die Brille direkt besorgen oder die Kosten dafür erstatten müssen. Ein pauschaler Zuschuss reicht nicht.

Aber es gibt Bedingungen: Ein Augenarzt muss prüfen, ob die spezielle Brille wirklich nötig ist. Es ist dabei egal, ob die Augenprobleme durch die Arbeit am Bildschirm entstanden sind oder nicht. Die Brille soll einfach helfen, besser am Computer zu arbeiten, und kann auch außerhalb der Arbeit genutzt werden.

Das Urteil des EuGH macht klar, dass Arbeitgeber die Kosten für diese Brillen tragen müssen. In einigen Unternehmen gibt es dazu noch Unsicherheiten. Manchmal zahlen Arbeitgeber nur einen Teil. Aber laut Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 3 ArbSchG) müssen Arbeitgeber seit 1996 für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter sorgen und die Kosten dafür übernehmen.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie sich auf das EuGH-Urteil berufen können. Es gibt auch Regeln für Pausen bei der Arbeit am Bildschirm, die in der Arbeitsstättenverordnung (Anhang 6.1 ArbStättV) stehen. Interessenvertretungen sollten das Urteil nutzen, um für die Rechte der Mitarbeitenden einzutreten, besonders wenn es um Augenuntersuchungen und die Kostenübernahme geht. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

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