13. November 2025
Was ist das Präventionsverfahren und wann muss es eingeleitet werden?
Das Präventionsverfahren verfolgt das klare Ziel, personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig zu erkennen und gemeinsam tragfähige Perspektiven für den Erhalt des Arbeitsplatzes zu schaffen.
Es setzt proaktiv an: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, aktiv zu werden, sobald er Anzeichen erkennt, die das Arbeitsverhältnis gefährden könnten – also bereits bei ersten Auffälligkeiten und nicht erst bei Kündigungsabsicht.
Das Verfahren ist somit relevant für alle Kündigungsarten (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt), nicht nur bei Krankheit.
Im Gegensatz zum BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX), das reaktiv erst nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit von über sechs Wochen (mehr als 42 Tage) eingeleitet wird, greift das Präventionsverfahren deutlich früher.
In diesem Video erfahren Sie alles, was Sie über das Präventionsverfahre nach § 167 Abs. 1 SGB IX wissen müssen.
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17. August 2023
Als zertifizierter Arbeitsfähigkeitscoach® unterstütze und begleite ich BEM-Berechtigte in ihrer aktiven Rolle bei der Wiederherstellung, dem Erhalt und der Förderung ihrer Arbeitsfähigkeit. Kernstück in diesem Prozess ist die gemeinsame Entwicklung von Maßnahmen mit dem BEM-Berechtigten und den betrieblichen Akteuren (Führungskräfte, Arbeitnehmervertreter, Betriebsarzt, etc.), um realistische Lösungen zu erzielen.
Das Arbeitsfähigkeitscoaching® ist ein echter partizipativer Ansatz, der insbesondere den BEM-Berechtigten gezielt in die Analyse- und Entscheidungsprozesse einbindet.
Im AFCoaching® greife ich auf das arbeitswissenschaftlich fundierte Arbeitsfähigkeitskonzept von Prof. Dr. Juhani Illmarinen aus dem Jahre 2004 mit dem „Haus der Arbeitsfähigkeit“ und auf bewährte Instrumente der arbeits- und organisationspsychologischen Forschung zur Beurteilung von Belastung und Ressourcen am Arbeitsplatz zurück. Somit ergibt sich ein ganzheitliches personenbezogenes Belastungs- und Beanspruchungsprofil, das für den weiteren BEM-Prozess von grundlegender Bedeutung ist.
Das Haus der Arbeitsfähigkeit
Im „Haus der Arbeitsfähigkeit“ mit seinen vier Stockwerken werden die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Arbeitsfähigkeit eines Menschen dargestellt: Gesundheit, Kompetenz, Werte sowie Arbeitsbedingungen und Führung. Zusätzlich werden Einflussfaktoren auf der Makroebene berücksichtigt, durch die individuelle Arbeitsfähigkeit beeinflusst werden kann (Familie, persönliches Umfeld, regionale Infrastruktur, Gesellschaft, Gesetzgebung, etc.).

Anhand des Modells „Haus der Arbeitsfähigkeit“ betrachte ich mit der BEM-berechtigen Person in einem geschützten Rahmen die Ausgangslage und die vorhandenen Limitierungen. Als AFCoach® gebe ich wertvolle Impulse für einen hilfreichen Umgang mit der aktuellen Situation, unterstütze und begleite Beschäftigte individuell bei der Auflösung von Einschränkungen. Die BEM-Berechtigten lernen dadurch ihre Handlungsspielräume zu erweitern und sie selbst zu beeinflussen.
Im Rahmen dieser Artikel-Serie werde ich in mehreren Beiträgen die einzelnen Stockwerte des Hauses der Arbeitsfähigkeit näher erläutern:
3. Stockwerk: Werte – Was kennzeichet dieses Stockwert?
Es geht darum, inwieweit die Werte, Einstellungen und Motivation der BEM-berechtigten Person ihre Arbeitsfähigkeit/Bewältigung der Arbeit fördert oder verringert. Die betroffene Person wird z. B. gefragt:
- Fühlen Sie sich gerecht behandelt und wertgeschätzt bei der Arbeit?
- Sind Sie motiviert?
- Gefällt Ihnen Ihre Aufgabe und macht Ihnen die Arbeit Spaß?
Des Weiteren stellt sich die Frage, was kann die BEM-berechtigte Person selbst tun, um ihre Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Werte, Einstellungen und Motivation zu verbessern (Selbstverantwortung übernehmen, Wissen einbringen, Kontakte zu Kolleginnen und Kollegen pflegen, Kommunikation mit dem Vorgesetzen)?
Die BEM-berechtigte Person wird auch gefragt, was ihr Unternehmen/ihre Führungskraft tun kann, um die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Werte, Einstellungen und Motivaton zu verbessern (gerechte Bezahlung, Arbeitsplatzsicherheit, wertschätzende Arbeitsbedingungen schaffen, Vorbild sein, Handlungsspielraum gewähren, Handlungssicherheit geben, Rückendeckung geben, Dialog mit den Beschäftigten)?
Anhand der Antworten werden erste Maßnahmen bezüglich dieses Stockwerks gesucht und vereinbart.
Im nächsten Beitrag betrachte ich das 4. Stockwerk: Arbeitsbedingungen und Führung.
In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.
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22. Juni 2023
Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter anbieten, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind.
Beim BEM handelt es sich nicht um ein einmaliges Gespräch, sondern um ein ergebnisoffenes Verfahren.
Dessen Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung eines BEM ist seit Mai 2004 im Sozialgesetzbuch IX (kurz: SGB IX) geregelt. Dennoch ist dieses Verfahren vor allem in vielen kleinen Unternehmen noch Neuland, obwohl die Durchführung in § 167 Abs. 2 SGB IX für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zwingend vorgeschrieben ist.
Hier geht es zum 1. Teil, 2. Teil, 3. Teil, 4. Teil, 5. Teil und 6. Teil der Artikel-Serie.
10. Nachteile für den Arbeitgeber bei Unterlassen eines BEM
Arbeitgeber, die ein notwendiges BEM nicht durchführen, müssen nicht mit einer unmittelbaren Sanktion (z. B. Geldbuße) rechnen. Die Durchführung eines BEM stellt auch keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung dar. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber im Falle der Nichtdurchführung erhöhte Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess zu erfüllen. Die Kündigung ist bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (es sind mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb tätig) nur dann wirksam, wenn dem Arbeitgeber der Nachweis gelingt, dass die Kündigung selbst bei Durchführung des BEM nicht hätte verhindert werden können. In der Praxis gelingt es kaum, diesen Beweis zu führen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vertritt zudem die Auffassung, dass die Pflicht zum BEM auch im Kleinbetrieb gilt und den Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen des Arbeitgebers schützt.
Die fehlende Durchführung des BEM kann auch Schadensersatzansprüche des betroffenen Mitarbeiters begründen, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung bei Durchführung des BEM-Verfahrens möglich und zumutbar gewesen wäre.
Im Übrigen hat es keine rechtlichen Auswirkungen, wenn der betroffene Mitarbeiter selbst mit der Durchführung eines BEM nicht einverstanden ist und dieses ablehnt. Diese Entscheidung muss von ihm auch nicht begründet werden. Die Ablehnung hat nur insoweit Folgen, dass sich dieser Mitarbeiter in einem möglichen späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren – also nach Ausspruch einer krankheitsbedingen Kündigung – nicht darauf berufen kann, dass kein BEM durchgeführt oder keine leidens- oder behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes versucht wurde. Er nimmt sich damit die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Arbeitgeber und den weiteren am BEM beteiligten Stellen eine gemeinsam erarbeitete Lösung zur Vermeidung oder Verringerung der Krankheitszeiten zu finden.
11. Fazit
Selbst in mittelständischen Unternehmen und in manchen Großbetrieben hapert es noch an der Umsetzung der gesetzlichen BEM-Verpflichtung. Dies darf aber Inhabern von Kleinbetrieben nicht als Entschuldigung dienen, selbst untätig zu bleiben. Denn wenn das BEM mit Herz und Verstand durchgeführt wird, profitieren alle Beteiligten davon: der Arbeitgeber, der erkrankte Arbeitnehmer und seine Kollegen; dann tritt quasi eine Win-Win-Win-Situation ein. In den letzten Monaten sind zahlreiche Fachbücher zum Thema BEM erschienen, dies es den Arbeitgeber erleichtern, die notwendigen Verfahrensschritte im BEM einzuhalten. Für besonders wertvoll halte ich dieses BEM-Portal, das unter https://beta.bempsy.de/ zu erreichen ist. Unternehmen und Beschäftigte bekommen praxisnahe Arbeitsmittel an die Hand, die an die betrieblichen Anforderungen angepasst werden können. Sollten juristische Fragestellungen auftreten, ist es sinnvoll, zeitnah den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.
Damit endet diese Serie zum BEM. Wenn Sie Fragen haben, dann sprechen Sie mich an.
Eine andere Artikel-Serie zum Thema “Zehn typische Fehler bei der Arbeitgeberkündigung” finden Sie hier.
Wenn Sie an der Durchführung eines Seminars interessiert sind, so finden Sie auf dieser Seite nähere Informationen.
In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.
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