Das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX

Das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX

Was ist das Präventionsverfahren und wann muss es eingeleitet werden?

Das Präventionsverfahren verfolgt das klare Ziel, personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig zu erkennen und gemeinsam tragfähige Perspektiven für den Erhalt des Arbeitsplatzes zu schaffen.

Es setzt proaktiv an: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, aktiv zu werden, sobald er Anzeichen erkennt, die das Arbeitsverhältnis gefährden könnten – also bereits bei ersten Auffälligkeiten und nicht erst bei Kündigungsabsicht.

Das Verfahren ist somit relevant für alle Kündigungsarten (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt), nicht nur bei Krankheit.

Im Gegensatz zum BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX), das reaktiv erst nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit von über sechs Wochen (mehr als 42 Tage) eingeleitet wird, greift das Präventionsverfahren deutlich früher.

In diesem Video erfahren Sie alles, was Sie über das Präventionsverfahre nach § 167 Abs. 1 SGB IX wissen müssen.

 

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Thorsten Blaufelder Kündigung Aufhebungsvertrag

 

 

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Warum nicht mal Mediation probieren?

Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.

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Masterarbeit: BEM trifft Mediation

Welche Synergien ergeben sich, wenn Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auf innerbetriebliche Wirtschaftsmediation trifft?

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In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder ist spezialisiert auf Arbeitsrecht in Baden-Württemberg mit Kanzlei in Dornhan. Er engagiert sich mit der Initiative „Gesunde Arbeitskultur Jetzt“ für bessere Arbeitsbedingungen und berät Arbeitnehmer sowie Unternehmen in der Region.

Kontakt: Kanzlei Blaufelder | Dornhan, Baden-Württemberg | thorsten-blaufelder.de | gesunde-arbeitskultur.jetzt

Was ist das “Haus der Arbeitsfähigkeit”? – Stockwerk Werte – Teil 4

Was ist das “Haus der Arbeitsfähigkeit”? – Stockwerk Werte – Teil 4

Als zertifizierter Arbeitsfähigkeitscoach® unterstütze und begleite ich BEM-Berechtigte in ihrer aktiven Rolle bei der Wiederherstellung, dem Erhalt und der Förderung ihrer Arbeitsfähigkeit. Kernstück in diesem Prozess ist die gemeinsame Entwicklung von Maßnahmen mit dem BEM-Berechtigten und den betrieblichen Akteuren (Führungskräfte, Arbeitnehmervertreter, Betriebsarzt, etc.), um realistische Lösungen zu erzielen.

Das Arbeitsfähigkeitscoaching® ist ein echter partizipativer Ansatz, der insbesondere den BEM-Berechtigten gezielt in die Analyse- und Entscheidungsprozesse einbindet.

Im AFCoaching® greife ich auf das arbeitswissenschaftlich fundierte Arbeitsfähigkeitskonzept von Prof. Dr. Juhani Illmarinen aus dem Jahre 2004 mit dem „Haus der Arbeitsfähigkeit“ und auf bewährte Instrumente der arbeits- und organisationspsychologischen Forschung zur Beurteilung von Belastung und Ressourcen am Arbeitsplatz zurück. Somit ergibt sich ein ganzheitliches personenbezogenes Belastungs- und Beanspruchungsprofil, das für den weiteren BEM-Prozess von grundlegender Bedeutung ist.

Das Haus der Arbeitsfähigkeit

Im „Haus der Arbeitsfähigkeit“ mit seinen vier Stockwerken werden die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Arbeitsfähigkeit eines Menschen dargestellt: Gesundheit, Kompetenz, Werte sowie Arbeitsbedingungen und Führung. Zusätzlich werden Einflussfaktoren auf der Makroebene berücksichtigt, durch die individuelle Arbeitsfähigkeit beeinflusst werden kann (Familie, persönliches Umfeld, regionale Infrastruktur, Gesellschaft, Gesetzgebung, etc.).

Haus der Arbeitsfähigkeit - Arbeitsfähigkeitscoaching

Anhand des Modells „Haus der Arbeitsfähigkeit“ betrachte ich mit der BEM-berechtigen Person in einem geschützten Rahmen die Ausgangslage und die vorhandenen Limitierungen. Als AFCoach® gebe ich wertvolle Impulse für einen hilfreichen Umgang mit der aktuellen Situation, unterstütze und begleite Beschäftigte individuell bei der Auflösung von Einschränkungen. Die BEM-Berechtigten lernen dadurch ihre Handlungsspielräume zu erweitern und sie selbst zu beeinflussen.

Im Rahmen dieser Artikel-Serie werde ich in mehreren Beiträgen die einzelnen Stockwerte des Hauses der Arbeitsfähigkeit näher erläutern:

3. Stockwerk: Werte – Was kennzeichet dieses Stockwert?

Es geht darum, inwieweit die Werte, Einstellungen und Motivation der BEM-berechtigten Person ihre Arbeitsfähigkeit/Bewältigung der Arbeit fördert oder verringert. Die betroffene Person wird z. B. gefragt:

  • Fühlen Sie sich gerecht behandelt und wertgeschätzt bei der Arbeit?
  • Sind Sie motiviert?
  • Gefällt Ihnen Ihre Aufgabe und macht Ihnen die Arbeit Spaß?

Des Weiteren stellt sich die Frage, was kann die BEM-berechtigte Person selbst tun, um ihre Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Werte, Einstellungen und Motivation zu verbessern (Selbstverantwortung übernehmen, Wissen einbringen, Kontakte zu Kolleginnen und Kollegen pflegen, Kommunikation mit dem Vorgesetzen)?

Die BEM-berechtigte Person wird auch gefragt, was ihr Unternehmen/ihre Führungskraft tun kann, um die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Werte, Einstellungen und Motivaton zu verbessern (gerechte Bezahlung, Arbeitsplatzsicherheit, wertschätzende Arbeitsbedingungen schaffen, Vorbild sein, Handlungsspielraum gewähren, Handlungssicherheit geben, Rückendeckung geben, Dialog mit den Beschäftigten)?

Anhand der Antworten werden erste Maßnahmen bezüglich dieses Stockwerks gesucht und vereinbart.

Im nächsten Beitrag betrachte ich das 4. Stockwerk: Arbeitsbedingungen und Führung.

 

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Resilienz

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Resilienz

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und Resilienz sind zwei Konzepte, die im Kontext der Arbeitswelt und der Gesundheit der Mitarbeitenden relevant sind.

Das BEM ist ein gesetzlich verankertes Verfahren in Deutschland, das darauf abzielt, die Arbeitsfähigkeit von Mitarbeitern, die längere Zeit krank waren, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu fördern. Es geht darum, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Resilienz bezieht sich auf die Fähigkeit eines Individuums, mit Stress und schwierigen Situationen umzugehen und sich von ihnen zu erholen. Es ist die psychische Widerstandsfähigkeit, die es einem Individuum ermöglicht, trotz widriger Umstände zu gedeihen.

Der Zusammenhang zwischen BEM und Resilienz besteht darin, dass ein effektives BEM dazu beitragen kann, die Resilienz der Mitarbeiter zu stärken. Durch Unterstützung und Anpassungen am Arbeitsplatz kann das BEM dazu beitragen, Stress abzubauen und die Fähigkeit des Mitarbeiters zu stärken, mit zukünftigen Herausforderungen umzugehen. Darüber hinaus kann die Förderung der Resilienz im Rahmen des BEM dazu beitragen, die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Arbeitsunfähigkeiten zu verringern.

Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl BEM als auch Resilienz Teil eines ganzheitlichen Ansatzes zur Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz sein sollten (Betriebliches Gesundheitsmanagement – BGM). Dies kann auch Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsklimas, zur Förderung von Work-Life-Balance und zur Stärkung der sozialen Unterstützung am Arbeitsplatz umfassen.

 

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Die Einstellung von Führungenskräften zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Die Einstellung von Führungenskräften zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Die Einstellung von Führungskräften zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ist aus mehreren Gründen entscheidend für den Erfolg eines solchen Programms:

  • Verständnis und Unterstützung: Führungskräfte spielen eine Schlüsselrolle bei der Schaffung eines Klimas der Akzeptanz und Unterstützung für das BEM. Wenn sie das BEM und seinen Wert für die Organisation verstehen, können sie es den Mitarbeitern effektiv kommunizieren und eine Kultur der Unterstützung fördern.
  • Aktive Beteiligung: Ein erfolgreiches BEM erfordert eine aktive Beteiligung der Führungskräfte. Sie sind häufig die ersten, die Veränderungen im Verhalten oder in der Leistung von Mitarbeitern feststellen, die auf gesundheitliche Probleme hindeuten können. Ihre aktive Beteiligung kann dazu beitragen, dass solche Probleme frühzeitig erkannt und angemessen gehandhabt werden.
  • Verantwortlichkeit: Führungskräfte sind in der Regel für die Implementierung und Durchführung von BEM-Programmen verantwortlich. Ihre Einstellung zum BEM kann daher einen direkten Einfluss darauf haben, wie gut diese Programme umgesetzt werden und ob sie die gewünschten Ergebnisse erzielen.
  • Vertrauensbildung: Mitarbeiter sind eher bereit, an einem BEM teilzunehmen und persönliche Gesundheitsinformationen preiszugeben, wenn sie Vertrauen in ihre Führungskräfte und in das Programm insgesamt haben. Führungskräfte, die das BEM unterstützen und seinen Wert kommunizieren, können dazu beitragen, dieses Vertrauen aufzubauen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einstellung von Führungskräften zum BEM eine wesentliche Rolle für den Erfolg eines solchen Programms spielt. Ein unterstützendes und engagiertes Management kann dazu beitragen, eine positive Kultur zu schaffen, die BEM als wertvolles Instrument zur Unterstützung der Mitarbeitergesundheit und des allgemeinen Unternehmenserfolgs sieht.

 

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Was ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) – Teil 7

Was ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) – Teil 7

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter anbieten, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind.

Beim BEM handelt es sich nicht um ein einmaliges Gespräch, sondern um ein ergebnisoffenes Verfahren.

Dessen Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung eines BEM ist seit Mai 2004 im Sozialgesetzbuch IX (kurz: SGB IX) geregelt. Dennoch ist dieses Verfahren vor allem in vielen kleinen Unternehmen noch Neuland, obwohl die Durchführung in § 167 Abs. 2 SGB IX für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zwingend vorgeschrieben ist.

Hier geht es zum 1. Teil, 2. Teil3. Teil,  4. Teil,  5. Teil und 6. Teil der Artikel-Serie.

10. Nachteile für den Arbeitgeber bei Unterlassen eines BEM

Arbeitgeber, die ein notwendiges BEM nicht durchführen, müssen nicht mit einer unmittelbaren Sanktion (z. B. Geldbuße) rechnen. Die Durchführung eines BEM stellt auch keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung dar. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber im Falle der Nichtdurchführung erhöhte Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess zu erfüllen. Die Kündigung ist bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (es sind mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb tätig) nur dann wirksam, wenn dem Arbeitgeber der Nachweis gelingt, dass die Kündigung selbst bei Durchführung des BEM nicht hätte verhindert werden können. In der Praxis gelingt es kaum, diesen Beweis zu führen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vertritt zudem die Auffassung, dass die Pflicht zum BEM auch im Kleinbetrieb gilt und den Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen des Arbeitgebers schützt.

Die fehlende Durchführung des BEM kann auch Schadensersatzansprüche des betroffenen Mitarbeiters begründen, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung bei Durchführung des BEM-Verfahrens möglich und zumutbar gewesen wäre.

Im Übrigen hat es keine rechtlichen Auswirkungen, wenn der betroffene Mitarbeiter selbst mit der Durchführung eines BEM nicht einverstanden ist und dieses ablehnt. Diese Entscheidung muss von ihm auch nicht begründet werden. Die Ablehnung hat nur insoweit Folgen, dass sich dieser Mitarbeiter in einem möglichen späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren – also nach Ausspruch einer krankheitsbedingen Kündigung – nicht darauf berufen kann, dass kein BEM durchgeführt oder keine leidens- oder behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes versucht wurde. Er nimmt sich damit die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Arbeitgeber und den weiteren am BEM beteiligten Stellen eine gemeinsam erarbeitete Lösung zur Vermeidung oder Verringerung der Krankheitszeiten zu finden.

 

11. Fazit

Selbst in mittelständischen Unternehmen und in manchen Großbetrieben hapert es noch an der Umsetzung der gesetzlichen BEM-Verpflichtung. Dies darf aber Inhabern von Kleinbetrieben nicht als Entschuldigung dienen, selbst untätig zu bleiben. Denn wenn das BEM mit Herz und Verstand durchgeführt wird, profitieren alle Beteiligten davon: der Arbeitgeber, der erkrankte Arbeitnehmer und seine Kollegen; dann tritt quasi eine Win-Win-Win-Situation ein. In den letzten Monaten sind zahlreiche Fachbücher zum Thema BEM erschienen, dies es den Arbeitgeber erleichtern, die notwendigen Verfahrensschritte im BEM einzuhalten. Für besonders wertvoll halte ich dieses BEM-Portal, das unter https://beta.bempsy.de/ zu erreichen ist. Unternehmen und Beschäftigte bekommen praxisnahe Arbeitsmittel an die Hand, die an die betrieblichen Anforderungen angepasst werden können. Sollten juristische Fragestellungen auftreten, ist es sinnvoll, zeitnah den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.

Damit endet diese Serie zum BEM. Wenn Sie Fragen haben, dann sprechen Sie mich an.

Eine andere Artikel-Serie zum Thema “Zehn typische Fehler bei der Arbeitgeberkündigung” finden Sie hier.

Wenn Sie an der Durchführung eines Seminars interessiert sind, so finden Sie auf dieser Seite nähere Informationen.

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